Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pfandkredite
VURAL Management Consulting GmbH
handelnd unter: VI PFAND OFFICE
Borsigallee 47
60388 Frankfurt am Main
E-Mail: info@vi-pfand-office.de
Telefon: 06109 9689430
Vertreten durch die Geschäftsführer:
Mert Vural und Senol Vural
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main
Handelsregister: HRB 119474
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Pfandkreditverträge, die zwischen der VURAL Management Consulting GmbH, handelnd unter VI PFAND OFFICE, und dem jeweiligen Verpfänder abgeschlossen werden.
Der Pfandkreditvertrag unterliegt insbesondere der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher, der Gewerbeordnung, den sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ein Pfandkreditvertrag kommt zustande, wenn das Pfand angenommen, der Pfandschein ausgestellt und das Darlehen ausgezahlt wird.
2. Eigentum und Verfügungsberechtigung des Verpfänders
Der Verpfänder erklärt mit Übergabe des Pfandes, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist und keine Rechte Dritter bestehen, die der Verpfändung entgegenstehen.
Ist der Überbringer des Pfandes nicht selbst der Verpfänder, kann das Pfand nur angenommen werden, wenn eine ausreichende schriftliche Vollmacht des Verpfänders vorgelegt wird.
Der Verpfänder versichert, dass das Pfand nicht gestohlen, unterschlagen, sicherungsübereignet, gepfändet, unter Eigentumsvorbehalt erworben oder auf andere Weise mit Rechten Dritter belastet ist.
3. Haftung des Verpfänders bei Rechten Dritter
Wird zugunsten des Pfandleihers wirksam ein Pfandrecht bestellt und wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, kann sich der Pfandleiher wegen seiner Forderungen nur aus dem Pfand befriedigen.
Erwirbt der Pfandleiher wegen Rechten eines Dritten kein wirksames Pfandrecht oder muss das Pfand an einen berechtigten Dritten herausgegeben werden, haftet der Verpfänder dem Pfandleiher für den dadurch entstehenden Schaden.
Der Schaden umfasst insbesondere das ausgezahlte Darlehen, die bis dahin angefallenen Zinsen, Kostenvergütungen und sonstigen gesetzlich zulässigen Kosten.
Dies gilt entsprechend, wenn das Pfand bereits verwertet wurde und ein berechtigter Dritter Ersatzansprüche geltend macht.
4. Pfandschein
Der Verpfänder erhält nach Abschluss des Pfandkreditvertrages einen Pfandschein.
Der Pfandschein enthält insbesondere die Vertragsnummer, das Datum des Vertragsschlusses, Angaben zum Verpfänder, die Bezeichnung des Pfandes, den Darlehensbetrag, die Fälligkeit, die Zinsen, Kostenvergütungen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Pfandschein ist sorgfältig aufzubewahren. Er dient als Nachweis für die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes sowie für die Auszahlung eines etwaigen Überschusses.
5. Laufzeit und Fälligkeit
Die Laufzeit und Fälligkeit des Pfandkredits ergeben sich aus dem jeweiligen Pfandschein.
Eine kürzere Fälligkeit als die gesetzlich vorgesehene Mindestfrist wird nicht vereinbart.
Nach Eintritt der Fälligkeit kann der Pfandkreditvertrag nur mit Zustimmung des Pfandleihers erneuert werden. Eine Erneuerung erfolgt grundsätzlich nur gegen Zahlung der bis dahin angefallenen Zinsen und Kostenvergütungen.
Ein Anspruch auf Verlängerung oder Erneuerung besteht nicht.
6. Zinsen und Kostenvergütung
Für das Darlehen fallen Zinsen und Kostenvergütungen nach Maßgabe der Pfandleiherverordnung und des jeweiligen Pfandscheins an.
Soweit gesetzlich zulässig und vertraglich vereinbart, beträgt der Darlehenszins monatlich 1 % des Darlehensbetrags.
Die Kostenvergütung richtet sich nach der Anlage zur Pfandleiherverordnung und wird im Pfandschein ausgewiesen.
Zinsen und Kostenvergütungen, die nach Monaten berechnet werden, können auch für einen angebrochenen Monat voll erhoben werden. Der Tag der Darlehenshingabe wird nur dann mitgerechnet, wenn das Darlehen am selben Tag zurückgezahlt wird.
Zinsen und Kostenvergütungen werden nicht im Voraus erhoben.
7. Auslösung des Pfandes
Das Pfand kann gegen Zahlung des Darlehensbetrags einschließlich der angefallenen Zinsen, Kostenvergütungen und sonstigen gesetzlich zulässigen Kosten ausgelöst werden.
Die Auslösung erfolgt grundsätzlich gegen Vorlage und Rückgabe des Pfandscheins.
Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die materielle Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes weitergehend zu prüfen, soweit dem Pfandleiher nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Bei begründeten Zweifeln an der Berechtigung, bei Verdacht auf Missbrauch oder bei Unklarheiten kann der Pfandleiher zusätzliche Nachweise verlangen.
Eine Auslösung ist nicht mehr möglich, soweit das Pfand bereits zum Zwecke der gesetzlichen Verwertung an eine zur Verwertung berechtigte Person oder Stelle übergeben wurde oder bereits verwertet worden ist.
8. Verlust des Pfandscheins
Der Verlust des Pfandscheins ist dem Pfandleiher unverzüglich anzuzeigen.
Der Verpfänder hat den Verlust glaubhaft zu machen. Hierzu kann er insbesondere die Nummer des Pfandscheins, den Tag der Verpfändung, seine Personalien und eine genaue Beschreibung des Pfandes angeben.
Nach ausreichender Glaubhaftmachung kann der Pfandleiher eine Verlustbescheinigung ausstellen.
Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist danach nur nach Prüfung der Berechtigung und Identität möglich.
Der Pfandleiher kann bei Zweifeln weitere Nachweise verlangen oder die Auslösung bis zur Klärung zurückstellen.
9. Verwertung des Pfandes
Wird das Pfand nicht rechtzeitig ausgelöst oder erneuert, wird es nach den gesetzlichen Vorschriften verwertet.
Die Verwertung darf frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens erfolgen, sofern der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit nicht einer früheren Verwertung zustimmt.
Die Versteigerung oder sonstige gesetzlich zulässige Verwertung wird nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften öffentlich bekannt gemacht.
Eine gesonderte persönliche Androhung der Verwertung, eine individuelle Fristsetzung, eine persönliche Benachrichtigung über den Verwertungstermin oder eine individuelle Mitteilung des Verwertungsergebnisses erfolgt nicht, soweit dies gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Der Auslösungsberechtigte bleibt berechtigt, einen etwaigen Überschuss nach Maßgabe dieser Bedingungen und der gesetzlichen Vorschriften abzuholen.
10. Mehrere Pfandgegenstände
Werden durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, ist der Pfandleiher berechtigt, alle Pfandgegenstände zu verwerten, soweit dies zur Befriedigung seiner Forderungen erforderlich oder gesetzlich zulässig ist.
Nicht einzeln zuordenbare Verwertungskosten können anteilig auf die einzelnen Pfandgegenstände verteilt werden.
11. Überschuss aus der Verwertung
Ein Überschuss aus der Verwertung steht dem Auslösungsberechtigten zu.
Überschuss ist der Teil des Verwertungserlöses, der nach Abzug des Darlehensbetrags, der Zinsen, Kostenvergütungen sowie der gesetzlich zulässigen Verwertungskosten verbleibt.
Die Auszahlung eines Überschusses erfolgt grundsätzlich gegen Vorlage und Rückgabe des Pfandscheins sowie nach Prüfung der Berechtigung.
Wird der Überschuss nicht abgeholt, ist der Pfandleiher nach Maßgabe der Pfandleiherverordnung berechtigt, den nicht ausgezahlten Überschuss drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet wurde, an die zuständige Behörde abzuführen. Mit der Abführung verfällt dieser Teil des Erlöses nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Soweit gesetzlich zulässig, kann sich der Pfandleiher aus einem Überschuss auch wegen Mindererlösen aus früheren Pfandkreditverträgen mit demselben Verpfänder befriedigen.
12. Versicherung des Pfandes
Das Pfand wird auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie Beraubung versichert.
Die gesetzliche Versicherungspflicht bleibt unberührt.
Der Pfandleiher haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Im Übrigen haftet der Pfandleiher nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine Haftung für Schäden, die nicht auf einer Pflichtverletzung des Pfandleihers beruhen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für normale Abnutzung, bereits vorhandene Mängel, äußerlich nicht erkennbare Material- oder Funktionsmängel, innere Schäden, Schädlingsbefall, Bruchschäden oder sonstige Beschaffenheitsmängel des Pfandes.
Offensichtliche Beschädigungen oder Beanstandungen sind bei Rückgabe des Pfandes unverzüglich mitzuteilen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
13. Prüfung, Bewertung und Annahme von Pfandgegenständen
Die Annahme eines Pfandes steht im Ermessen des Pfandleihers.
Der Pfandleiher ist berechtigt, die Annahme eines Pfandes abzulehnen, insbesondere bei unklarer Herkunft, Zweifeln an der Echtheit, fehlender Verwertbarkeit, Verdacht auf Rechte Dritter, unvollständigen Angaben, fehlender Identifikation oder sonstigen Risiken.
Vorläufige Bewertungen, insbesondere über die Webseite, per E-Mail, telefonisch oder anhand von Fotos, sind unverbindlich.
Der endgültige Beleihungswert wird erst nach persönlicher Prüfung des Gegenstands, Echtheitsprüfung, Zustandsprüfung, Materialprüfung, Prüfung der Unterlagen und aktueller Marktlage vor Ort festgelegt.
Aus einer vorläufigen Bewertung entsteht kein Anspruch auf Abschluss eines Pfandkreditvertrages und kein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Darlehensbetrags.
14. Zahlungsweise
Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen.
Der Pfandleiher kann zulässige Zahlungsarten festlegen und einzelne Zahlungsarten aus Sicherheitsgründen ablehnen.
15. Datenschutz und Identitätsprüfung
Der Pfandleiher verarbeitet personenbezogene Daten des Verpfänders, soweit dies zur Durchführung des Pfandkreditvertrages, zur Identitätsprüfung, zur Erfüllung gesetzlicher Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
16. Verbraucherstreitbeilegung
Der Pfandleiher ist bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus Pfandkreditverträgen einvernehmlich beizulegen.
Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
17. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, die geschäftliche Niederlassung des Pfandleihers, in der der jeweilige Pfandkreditvertrag abgeschlossen wurde.
Ist der Verpfänder Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
18. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: Juni 2026
